1. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektronica SM-Handels GmbH

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Elektronica SM-Handels GmbH (Elektronica) gegenüber Unternehmen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, einer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Elektronica in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers (Kunde) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Elektronica in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Lieferungen und Leistungen, Rügepflichten

Angebote der Elektronica sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung/Kundenauftrag der Elektronica zustande. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Elektronica hergeleitet werden können. Der Änderungsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf handelsübliche Abweichungen in Menge und Qualität der Vertragsgegenstände. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Elektronica ausdrücklich vorbehalten.
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Termin dem zur Ausführung der Versendung beauftragten Dritten übergeben wurde. Liefertermine werden stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die konkret eingeschalteten Lieferanten der Elektronica vereinbart. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Elektronica zu vertreten sind, so können die Vertragsgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände unverzüglich zu untersuchen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Waren-An- und/oder -Abnahme. Beschädigungen an der Verpackung der Ware hat sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Frachtunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst beim Auspacken der Ware oder später festgestellt werden, sind Elektronica unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Preise

Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand, soweit nicht anders vereinbart. Soweit in Preislisten Verkaufspreise angegeben sind, handelt es sich um Richtpreise, die bis zur Auftragsbestätigung/Kundenauftrag unverbindlich sind.

Gefahrübergang und Erfüllungsort

Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes und der Verschlechterung der Ware, der Lieferverzögerungen sowie die Preisgefahr gehen mit der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Kunden über. Sofern sich der Versand aus Gründen, die nicht von Elektronica verschuldet sind, verzögert oder unmöglich wird, erfolgt Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft. Ausschließlicher Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist für beide Parteien der Geschäftssitz von Elektronica.

Zahlung, Zahlungsverzug sowie Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt von Rechnung und Ware ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Verzugszins beträgt 9% p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit nicht von Elektronica anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, ist ausgeschlossen. Jeder Zahlungsverzug des Kunden berechtigt Elektronica noch nicht ausgeführte aber bestätigte Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorleistung des Kunden zu erbringen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der Elektronica bis alle Forderungen erfüllt sind, die Elektronica gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Elektronica das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Elektronica eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern Elektronica die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Elektronica die Vorbehaltsware pfändet. Von Elektronica zurückgenommene Vorbehaltsware darf Elektronica verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde Elektronica schuldet, nachdem Elektronica einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang der Elektronica ab. Elektronica nimmt diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an Elektronica abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Elektronica einziehen, solange Elektronica diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Elektronica, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Elektronica die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Elektronica vom Kunde verlangen, dass dieser der Elektronica die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Elektronica alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Elektronica zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für Elektronica vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Elektronica nicht gehören, so erwirbt die Elektronica Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Elektronica nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerbt die Elektronica Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und die Elektronica sich bereits jetzt einig, dass der Kunde der Elektronica anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Elektronica nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für die Elektronica verwahren. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Elektronica hinweisen und muss die Elektronica unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte der Elektronica durchsetzt werden können. Sofern der Dritte die der Elektronica in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. Wenn der Kunde dies verlangt, ist die Elektronica verpflichtet, die der Elektronica zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen seitens der Elektronica gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Elektronica darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

Entwürfe, Muster, Schutzrechte

Der Kunde räumt Elektronica das ausdrückliche Recht ein, mit Label, Markenzeichen, Logo oder sonstiger CI (Corporate Identity) des Kunden versehene Ware, welche bei Fortbestand seiner Abnahmeverpflichtung trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung nicht abgenommen wird, zur Minimierung des wirtschaftlichen Schadens, selbst zu verwerten. Ausfallmuster, Änderungen, Repros, Korrekturabzüge, etc. sind vom Kunden auf Text- und sonstige Fehler zu überprüfen. Etwaige Fehler sind der Elektronica unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entwürfe, Individualentwicklungen, Muster, Lithos, Werkzeuge, Reinzeichnungen, Klischees, Filme, Repros und dergleichen werden anteilig berechnet und bleiben, falls nichts anderes vereinbart ist, ausdrückliches, auch geistiges Eigentum von Elektronica. Eine nicht schriftlich vereinbarte, eigenständige Nutzung des wie vorgenannt bezeichneten Eigentums der Elektronica durch den Kunden ist strengstens untersagt und begründet eine Verletzung der gewerblichen Schutzrechte der Elektronica. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Schadensersatz sowie strafrechtliche Verfolgung der Ansprüche der Elektronica bleiben vorbehalten.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt werden, hat der Kunde die Verpflichtung zu prüfen, ob hierdurch Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Elektronica von allen Ansprüchen Dritter wegen der Rechtsverletzung Dritter durch nach seinen Entwürfen oder Anweisungen gefertigten Produkten frei und ersetzt sämtlichen Schaden, der durch eine solche Verletzung an Rechten Dritter entstanden ist.

Haftung

Für Personenschäden sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet Elektronica im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet Elektronica im Übrigen nur, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet Elektronica auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Masse vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet Elektronica nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen besteht keine Haftung der Elektronica für Fälle leichter Fahrlässigkeit, egal aus welchem Rechtsgrund. Elektronica haftet nicht für Fehler, welche bereits in den dem Kunden übersendeten Unterlagen enthalten waren und vom Kunden nicht schriftlich mitgeteilt wurden. Eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter der Elektronica. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde etwaige gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte nur ausüben, wenn die Elektronica die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt - mit Ausnahme der in diesem Absatz (Haftung) im 1. und 2. Satz geregelten Fällen, für die die gesetzliche Verjährung gilt - ein Jahr ab Lieferung.

Unverschuldete Leistungshindernisse

Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder durch sonstige Ereignisse, welche nicht durch Elektronica zu vertreten sind, vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist Elektronica im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung und der Kunde von der entsprechenden Verpflichtung zur Gegenleistung befreit. Dieses gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits eingetreten Verzuges eintreten. Etwaige Liefertermine verlängern sich um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses, soweit zumutbar.

Datenverarbeitung

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Elektronica mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Nähere Informationen zum Umgang mit hierbei etwaig zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte der Betroffenen sind der Datenschutzerklärung auf der Homepage der Elektronica zu entnehmen. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im zur Auftragsabwicklung erforderlichen Umfang.  Soweit zur Auftragsabwicklung auch Daten vom Kunden benannter Dritter verarbeitet werden, versichert der Kunde, dass diese von ihm über die Weitergabe und Verarbeitung der Daten an Subunternehmer informiert wurden und damit einverstanden sind. Der Kunde schließt soweit erforderlich mit Elektronica bzw. von ihm benannten Dritten einen Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung ab.

Firmennachweis

Falls nicht anderes vereinbart, ist Elektronica berechtigt, auf allen gelieferten Gegenständen einen Firmennachweis anzubringen, soweit der Gebrauchswert des Liefergegenstandes hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit im Einzelauftrag vereinbart können der Liefergegenstand sowie Kundenlogos durch Elektronica unentgeltlich für eigene Muster- und Werbezwecke verwendet werden.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des CISG. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Münster/Westfalen. Eine Klageerhebung gegen den Kunden bei dem für seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständigen Gericht ist ebenfalls möglich.

Schlussbestimmungen

Elektronica ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner Leistungen im Rahmen von Unterauftragsverhältnissen zu beauftragen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, wenn nicht Elektronica vorher schriftlich zugestimmt hat.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, bleibt der Vertrag insgesamt wirksam. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

Elektronica SM-Handels GmbH
Mergenthaler Str. 29 – 31
D-48268 Greven